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EO · Exekutionsordnung

§ 260 EOBestellung des Verwahrers

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

Der Verwahrer wird vom Vollstreckungsorgan bestellt. Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Exekutionsgericht beantragt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01