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EO · Exekutionsordnung

§ 274b EOTransportkosten

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.