§ 278a EOZuschlag bei Versteigerung im Internet
Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.