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EO · Exekutionsordnung

§ 287 EOAusfolgung des Erlöses

Erste Abteilung Exekution auf bewegliche Sachen

In forceOfficial text

Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01