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EO · Exekutionsordnung

§ 298 EOVerwahrung eines Handpfands

Unpfändbarer Freibetrag

In forceOfficial text

Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen (§ 259). Der Antrag auf Einleitung der Verwahrung kann mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungspfändung verbunden oder abgesondert nach Bewilligung der Pfändung beim Exekutionsgericht gestellt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01