§ 305 EODurchführung der Überweisung
Unpfändbarer Freibetrag
(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
Amendment history
- In Kraft seit 2021-07-01