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EO · Exekutionsordnung

§ 305 EODurchführung der Überweisung

Unpfändbarer Freibetrag

In forceOfficial text

(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.

(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01