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EO · Exekutionsordnung

§ 363 EOSchadenersatz bei Mutwilligkeit

Dritter Abschnitt Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

In forceOfficial text

Wird die Verhängung einer Strafe vom betreibenden Gläubiger mutwillig erwirkt, so hat er dem Verpflichteten alle verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen. § 63a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01