§ 378a EOEinstweilige Verfügungen in Verfahren außer Streitsachen
Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
In Verfahren außer Streitsachen, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Gericht einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen, einschränken oder aufheben.