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EO · Exekutionsordnung

§ 379a EOPfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB Pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

In forceOfficial text

(1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.