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EO · Exekutionsordnung

§ 395 EOZustellung

Zweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen

In forceOfficial text

(1) Für die Zustellung des eine einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei, an den Drittschuldner und an den Inhaber der mit Verbot belegten Sachen sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Im Falle der Anordnung einer Haft hat die Zustellung des Beschlusses an die anzuhaltende Person bei Verhaftung derselben zu geschehen.

(Anm.: aufgehoben durch Art. 1 Z 366, BGBl. I Nr. 86/2021 )

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  • In Kraft seit 2021-07-01