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EO · Exekutionsordnung

§ 432 EOGeschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen

In forceOfficial text

(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-08-01