§ 471 EOPfandweise Beschreibung
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.
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- In Kraft seit 2024-01-01
Zweiter Abschnitt Vergütung des Gerichtsvollziehers
Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.