§ 479 EOÜberprüfung des Vollzugsgebietsplans
Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
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- In Kraft seit 2021-07-01