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EO · Exekutionsordnung

§ 479 EOÜberprüfung des Vollzugsgebietsplans

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete

In forceOfficial text

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-01