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EO · Exekutionsordnung

§ 51 EOAusschließliche Gerichtsstände

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

In forceOfficial text

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-07-27