§ 51 EOAusschließliche Gerichtsstände
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.
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- In Kraft seit 2021-07-27