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EO · Exekutionsordnung

§ 99c EOFolgen der Aufschiebung aufgrund einer Zahlungsvereinbarung

Einleitung

In forceOfficial text

Bei Aufschiebung der Zwangsverwaltung nach § 45a werden bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben. Der Pfandrang bleibt erhalten; die bücherliche Löschung der Anmerkung ist nicht zu veranlassen. Im Übrigen ist § 130 sinngemäß anzuwenden; der Zwangsverwalter ist zu entheben.