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Notwegegesetz · Notwegegesetz

§ 10 Notwegegesetz

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

1. Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,

2. die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,

3. die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie

4. die Gründe des Begehrens.

(2) Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-01-01