§ 20 Notwegegesetz
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Amendment history
- In Kraft seit 2005-01-01
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt
Notwegedienstbarkeiten sind im Fall der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.