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Notwegegesetz · Notwegegesetz

§ 23 Notwegegesetz§. 23. Paragraph 23,

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt

In forceOfficial text

Wenn für eine Liegenschaft ein Nothweg auf Grund dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, so kann in der Folge eine Erweiterung des bestehenden Nothweges oder die Einräumung eines neuen Nothweges nach diesem Gesetze nur insoweit begehrt werden, als die betreffenden thatsächlichen Verhältnisse mittlerweile eine Veränderung in wichtiger Beziehung erfahren haben.