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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 111 UGBVerzinsungspflicht

Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.

In forceOfficial text

(1) Ein Gesellschafter, der seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01