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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 132 UGBKündigung eines Gesellschafters

Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

In forceOfficial text

(1) Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01