§ 158 UGBAndere Art der Auseinandersetzung
Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft.
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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- In Kraft seit 2007-01-01