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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 164 UGBGeschäftsführung

Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft.

In forceOfficial text

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01