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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 227 UGBAusleihungen

DRITTER TITEL Bilanz

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-07-20