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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 234 UGBSteuern

VIERTER TITEL Gewinn- und Verlustrechnung

In forceOfficial text

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28

Im Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ sind die Beträge auszuweisen, die das Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen und Ertrag zu entrichten hat. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Erträge aus Steuergutschriften und aus der Auflösung von nicht bestimmungsgemäß verwendeten Steuerrückstellungen gesondert auszuweisen, soweit sie wesentlich (§ 189a Z 10) sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2015-07-20