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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 354 UGBEntgeltlichkeit

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

(1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01