§ 399 UGBBefriedigung aus Forderungen
Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft.
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
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- In Kraft seit 2007-01-01