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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 423 UGBVerjährung

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.

In forceOfficial text

Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01