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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 427 UGBBegleitpapiere

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

In forceOfficial text

Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu übergeben, welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01