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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 434 UGBRechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

In forceOfficial text

Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke notwendigen Anweisungen zu erteilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01