§ 436 UGBZahlungspflicht des Empfängers
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.
Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten.
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- In Kraft seit 2007-01-01