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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 446 UGBLadeschein und Frachtvertrag

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

In forceOfficial text

(1) Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

(2) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01