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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 450 UGBWirkungen der Übergabe des Ladescheins

Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft.

In forceOfficial text

Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01