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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 485 UGB

Zweiter Abschnitt. Reeder und Reederei.

In forceOfficial text

Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Er haftet den Ladungsbeteiligten jedoch nur soweit, wie der Verfrachter ein Verschulden der Schiffsbesatzung zu vertreten hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 1940-01-01