§ 51 UGBZeichnung des Prokuristen
Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
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- In Kraft seit 2007-01-01