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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 514 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

In forceOfficial text

(1) Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.

(2) Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nötigen Ballast und der erforderlichen Garnierung versehen wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01