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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 523 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

In forceOfficial text

Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel, enthalten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01