Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 527 UGB

Dritter Abschnitt. Schiffer.

In forceOfficial text

(1) Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimatshafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Reeder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, die Bemannung, die Verproviantierung und die Erhaltung des Schiffes sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, die sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01