§ 532 UGB
Dritter Abschnitt. Schiffer.
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Reeders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Reeder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
Amendment history
- In Kraft seit 1939-03-01