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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 561 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In forceOfficial text

Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01