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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 571 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In forceOfficial text

Die in den §§ 569, 570 bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01