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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 605 UGB

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

In forceOfficial text

Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im ganzen oder eines verhältnismäßigen Teiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der §§ 594 bis 602 maßgebend.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01