§ 663b UGB
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.