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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 666 UGB

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

In forceOfficial text

Der Reisende, der sich vor oder nach dem Antritte der Reise nicht rechtzeitig an Bord begibt, hat das volle Überfahrtsgeld zu bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01