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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 670 UGB

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

In forceOfficial text

(1) In allen Fällen, in denen nach den §§ 668, 669 der Überfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet.

(2) Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Überfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen.

(3) Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des § 631 maßgebend.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01