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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 704 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In forceOfficial text

Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01