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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 717 UGB

Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.

In forceOfficial text

(1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

1. mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;

2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.

(2) Von dem im Abs. 1, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01