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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 734 UGB

Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.

In forceOfficial text

Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen findet, wenn der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt ist oder Ungewißheit über seine Ursachen besteht, kein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch den Zusammenstoß zugefügt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01