§ 737 UGB
Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden, so ist der Reeder des Schiffes für den von dem Lotsen verschuldeten Zusammenstoß nicht verantwortlich, es sei denn, daß die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.
Amendment history
- In Kraft seit 1939-03-01