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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 748 UGB

Achter Abschnitt. Bergung und Hilfsleistung in Seenot.

In forceOfficial text

Der Berge- oder Hilfslohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn die Berger oder Retter die Notwendigkeit der Bergung oder Hilfsleistung durch ihre Schuld herbeigeführt oder sich des Diebstahls, der Verheimlichung oder anderer unredlicher Handlungen schuldig gemacht haben.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01