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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 758 UGB

Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger.

In forceOfficial text

Den im § 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuervertrag fallen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1939-03-01